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  1. Vertrauensperson

    Ihre Rechte und Pflichten - Patienten die ihre Rechte nicht vollumfänglich wahrnehmen können

      Die Aufgabe der Vertrauensperson besteht darin, den Patienten zu vertreten, als sein „Sprachrohr“ aufzutreten und für ihn zu handeln, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu seiner Gesundheit selbst zu treffen. Jeder volljährige und einwilligungsfähige

  2. Lebensende

    Ihre Rechte und Pflichten - Spezifische Situationen und Eingriffe

    Jeder Mensch, ob jung oder alt, ob krank oder gesund, hat das Recht sich Fragen über sein Lebensende zu stellen und kann über sein Lebensende mitentscheiden. Gesetzliche Regelung Am 16 März 2009 wurden zwei wichtige Gesetze erlassen, welche die Rechte...

  3. Begleitperson/Vertrauensperson

    Ihre Rechte und Pflichten - Rechte und Pflichten des Patienten

    Vertrauensperson Die Vertrauensperson fungiert als „Sprachrohr“ des Patienten, der nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu seiner Gesundheit selbst zu treffen. Die Aufgabe der Vertrauensperson besteht darin, für den Patienten zu sprechen und zu handeln, wenn dieser dazu nicht

  4. Kinder und Jugendliche

    Ihre Rechte und Pflichten - Patienten die ihre Rechte nicht vollumfänglich wahrnehmen können

    Das Gesetz vom 24. Juli 2014 sieht vor, dass minderjährige Patienten entsprechend ihrer Reife in die Ausübung der ihre Gesundheit betreffenden Rechte eingebunden werden. Wenn Sie dazu in der Lage sind, kann Ihnen gestattet werden, ihre Rechte eigenständig auszuüben

  5. betreute Volljährige

    Ihre Rechte und Pflichten - Patienten die ihre Rechte nicht vollumfänglich wahrnehmen können

    Im luxemburgischen Zivilrecht (Code civil) sind drei Schutzregelungen für Volljährige verankert: die gerichtliche Schutzbetreuung (Art. 461 bis 461-1 des Code civil); die Pflegschaft (Art. 508 bis 515 des Code civil); die Vormundschaft (Art. 492 bis 507

  6. Rechte und Pflichten des Patienten

    Ihre Rechte und Pflichten

    Die wichtigsten Rechte und Pflichten, die für Patienten im Rahmen ihrer Beziehung zu den Gesundheitsdienstleistern gelten, sind in Luxemburg im Gesetz vom 24. Juli 2014 über die Rechte und Pflichten des Patienten festgelegt. Das Gesetz setzt folgende Schwerpunkte: Grundprinzipien

  7. Grundwerte (Respekt, Würde und Umgang)

    Ihre Rechte und Pflichten - Rechte und Pflichten des Patienten

    Die Erbringung von Gesundheitsleistungen betrifft stets die Intimsphäre und die Unversehrtheit eines Patienten. Dies ergibt sich schon aus dem Wesen der Pflege- und Behandlungsbeziehung. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Grundwerte eingehalten werden, von denen das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten

  8. Pflichten der Patienten

    Ihre Rechte und Pflichten - Rechte und Pflichten des Patienten

    Mit dem Gesetz vom 24. Juli 2014 soll die gute Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitsdienstleister und Patienten gefördert werden. Diese Zusammenarbeit beruht auf Vertrauen, gegenseitigem Respekt, Würde und Loyalität. Eine transparente und vertrauensvolle Beziehung schafft einen therapeutischen Rahmen, der eine

  9. Patientenakte

    Ihre Rechte und Pflichten - Rechte und Pflichten des Patienten

    Im Gesetz vom 24. Juli 2014 über die Rechte und Pflichten des Patienten ist das Recht auf eine Patientenakte verankert. Das Gesetz gibt eine allgemeine Definition des Begriffs „Patientenakte“. Auch der Zugang des Patienten oder seiner Vertreter

  10. Berufs- und Arztgeheimnis, Vertraulichkeit und Datenschutz

    Ihre Rechte und Pflichten - Rechte und Pflichten des Patienten

    Das Berufsgeheimnis ist ein wichtiges Element in dem besonderen Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Gesundheitsdienstleister und seinem Patienten besteht. Es bezweckt den Schutz der Patientinnen und Patienten und ihrer Interessen. Die besondere Vertraulichkeit ermöglicht, sich dem Gesundheitsdienstleister völlig frei anzuvertrauen, ohne

  11. Festellung des Patientenwillens

    Ihre Rechte und Pflichten - Patienten die ihre Rechte nicht vollumfänglich wahrnehmen können

    Ein Patient kann sich in einer Lage befinden, in der er seinen Willen nicht mehr äußern kann. Wenn sich der Patient in einer derartigen Lage befindet, versucht der Gesundheitsdienstleister den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln. Dies geschieht unter Einbeziehung

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