Europäische Rechtsvorschriften

Innerhalb der europäischen Union bestehen zwei Rechtsinstrumente nebeneinander und gewährleisten die Koordination und einen gemeinsamen Rahmen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.

Somit sind in Europa zwei Systeme vorhanden:

  • das traditionelle System, auf das die Patienten auf Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit Anspruch haben;
  • das System der Richtlinie zur „grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“.

Koordinierungsverordnungen

In den Koordinierungsverordnungen Nr. 883/04 und Nr. 987/09 sind gemeinsame Regeln für die Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt.

Ziel der Koordinierung ist es, die Freizügigkeit der Bürger zu erleichtern und zu verhindern, dass sie ihre Rechte bei einem Umzug innerhalb Europas (EU 28, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) verlieren, sowie unter gewissen Bedingungen eine Kontinuität ihres Sozialversicherungsschutzes gewährleisten zu können.

Diese Verordnungen betreffen die Systeme der sozialen Sicherheit und die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. Sie gelten nicht für Gesundheitsdienstleister ohne Vertrag mit dem Sozialversicherungsträger (z. B.: private Krankenhäuser ohne Vertragsbindung).

Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wurde nach den Koordinierungsverordnungen angenommen.

In dieser Richtlinie werden die Regeln für die Kostenerstattung im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung festgelegt, beispielsweise infolge von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Zudem soll durch diese Richtlinie die Mobilität der Patienten sowie die Freiheit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen gewährleistet werden, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Einrichtung nationaler Kontaktstellen;
  • Stärkung der Patientenrechte (Versicherungspflicht, Zugang zur Patientenakte usw.);
  • verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten und Klärung der Zuständigkeiten des Behandlungsmitgliedsstaats und des Versicherungsmitgliedsstaats.

Die Richtlinie betrifft sämtliche Gesundheitsdienstleistungen unabhängig von ihrer Funktionsweise und Finanzierung (öffentlicher und privater Sektor, mit oder ohne Vertragsbindung an die Sozialversicherung).

Abkommen

Mit diesen europäischen Rahmenvorschriften werden die wesentlichen Gesichtspunkte der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung geregelt. Außerdem wurden mit manchen Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union bilaterale Abkommen geschlossen, um die Rechtsvorschriften in diesem Bereich vollständig oder teilweise zu koordinieren.

Recht auf Kostenerstattung – Kostenübernahme

Es ist nicht immer einfach, diese Texte im Bereich der Kostenübernahme miteinander in Einklang zu bringen, insbesondere da die „Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ und die „Koordinierungsverordnungen“ nebeneinander bestehen, wodurch sich zwei mögliche, voneinander abweichende Systeme für die Kostenübernahme ergeben.

Die Unterschiede dieser beiden Systeme betreffen sowohl die Modalitäten und Bedingungen, unter denen ein Patient Anspruch auf eine Kostenerstattung hat, als auch die Höhe der Kostenerstattung.

 

Il est conseillé aux affiliés à la sécurité sociale luxembourgeoise (CNS et fonctionnaires) de se renseigner sur les modalités et conditions du remboursement des soins transfrontaliers en consultant la rubrique "A l'étranger" du site de la CNS.

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