Eine Person welche an einer psychischen Störung leidet hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Patient.
Menschen mit psychischen Störungen werden so weit wie möglich in der Umgebung behandelt, in der sie leben. Die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung erfolgt so weit wie möglich mit dem Einverständnis des Patienten.
Die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung ohne die Zustimmung des Patienten ist eine außergewöhnliche Maßnahme, die durch das abgeänderte Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Einweisung von Personen mit psychischen Störungen ohne deren Zustimmung geregelt wird. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten sowohl für die Krankenhauseinweisung gegen den Willen der betroffenen Person als auch für die Krankenhauseinweisung einer Person, die nicht in der Lage ist, eine gültige Zustimmung zu geben. In allen Fällen wird die Beteiligung des Patienten an der Behandlung so weit wie möglich angestrebt.
Es werden zwei Arten der Zwangseinweisung in die Psychiatrie unterschieden:
- Die Einweisung in ein Krankenhaus auf Antrag einer dritten Person, wenn schwerwiegende psychische Störungen vorliegen, welche den Patienten zu einer Gefahr für sich selbst oder für Dritte machen.
- Die Einweisung in ein Krankenhaus auf der Grundlage einer Unterbringungsanordnung eines Strafermittlungsgerichts oder eines Gerichtsurteils bei strafrechtlicher Unzurechnungsfähigkeit aufgrund anhaltender psychischer Störungen, wenn die für strafrechtlich unzurechnungsfähig erklärte Person weiterhin eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt (Artikel 71 des Strafgesetzbuchs).