Wenn eine Person einen Kredit aufnehmen möchte, ist es oft wichtig, zusätzlich zu einem ausreichenden Einkommen eine Restschuldversicherung abzuschließen, um sich selbst und nahestehende Personen vor den Gefahren des Lebens zu schützen. In den meisten Fällen verlangt das Kreditinstitut auch den Abschluss einer solchen Versicherung.
Menschen mit einem "erhöhten Gesundheitsrisiko", insbesondere solche, die eine schwere oder chronische Krankheit haben oder hatten, können einen solchen Versicherungsvertrag verweigert bekommen oder sehr hohe Zusatzprämien zahlen müssen.
Seit dem 1. Januar 2020 erleichtert ein Übereinkommen („Convention droit à l’oubli“) unter bestimmten Bedingungen den Zugang zu einer Restschuldversicherung für Personen mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko.
Den Kredit betreffende Bedingungen: Welche Immobilienkredite sind betroffen?
Betroffen sind Immobilienkredite:
- beim Erwerb eines Hauptwohnsitzes oder von Geschäftsräumen: die Konvention betrifft nicht den Erwerb eines Zweitwohnsitzes oder einer Immobilie zum Zwecke Ihrer Vermietung;
- die Deckungssumme darf 1.000.000 Euro nicht übersteigen: Die Obergrenze von 1.000.000 Euro versteht sich unter Berücksichtigung aller betroffenen Restschuldversicherungsverträge;
- das Ende der Laufzeit muss vor dem 70. Geburtstag des Versicherungsnehmers liegen.
Die Erkrankung des Patienten betreffende Bedingungen: Welche medizinischen Situationen sind betroffen?
Betroffen sind in erster Linie Patienten, bei denen Krebs diagnostiziert wurde, aber auch Patienten die sich mit dem Hepatitis-C-Virus oder mit HIV infiziert haben.
Das Übereinkommen führt im Wesentlichen drei Maßnahmen ein:
- Das „Recht auf Vergessen“ zugunsten von Menschen, die seit langem von Krebs geheilt sind;
- Keine Prämienerhöhung bei bestimmten Krebserkrankungen oder bei Erkrankung am Hepatitis-C-Virus;
- Eine Obergrenze des Prämienzuschlags für bestimmte HIV-Erkrankungen.
1. Das „Recht auf Vergessen“ zugunsten von Menschen, die seit langem von Krebs geheilt sind
Als Kernmaßnahme hat das Übereinkommens ein "Recht auf Vergessen" eingeführt, welches Menschen zugutekommt die seit zehn Jahren von Krebs geheilt sind. Bei Krebserkrankungen die vor dem achtzehnten Lebensjahr diagnostiziert wurden beträgt dieser Zeitraum nur fünf Jahre.
Die Person welche eine Restschuldversicherung beantragt, ist berechtigt ihre Erkrankung an Krebs nicht zu erklären, wenn:
- das therapeutische Protokoll für diese Krebserkrankung vor 10 Jahren beendet wurde (Ende der aktiven Behandlung des Krebses durch Operation, Strahlentherapie, Chemotherapie) oder wenn das therapeutische Protokoll vor 5 Jahren beendet wurde, wenn der Krebs vor dem 18. Lebensjahr diagnostiziert wurde; und
- wenn es keinen Rückfall, d.h. keine neue medizinisch beobachtete Manifestation des Krebses gegeben hat.
Wenn die Krebserkrankung dennoch angegeben wurde, wird diese medizinische Information vom Versicherer nicht berücksichtigt.
2. Keine Prämienerhöhung bei bestimmten Krebserkrankungen oder bei Erkrankung am Hepatitis-C-Virus;
Anhang I des Übereinkommens enthält eine Liste von Erkrankungen, die dem Versicherer erklärt werden müssen, für die jedoch keine erhöhte Prämie oder ein Ausschluss erlaubt sind sofern die festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Es handelt sich um zehn spezifisch aufgeführte Krebserkrankungen und die Erkrankung am Hepatitis-C-Virus. Die medizinische Situation des Patienten muss die medizinischen Kriterien des Anhangs erfüllen (Stadium, Art der Behandlung, Risikofaktoren).
Für diese Pathologien wurden kürzere Fristen als die zehn (bzw. fünf) Jahre festgelegt, die im Rahmen des generellen Rechts auf Vergessen (siehe 1.) notwendig sind.
Achtung: Es gibt kein Recht auf Vergessen im engeren Sinn.
Es besteht weiterhin eine Meldepflicht, bei der Beantragung der Versicherung muss die Person ihre Pathologie angeben.
Wenn die im Anhang I des Übereinkommens genannte Bedingungen erfüllt sind, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ausschließen und keine erhöhte Prämie verlangen.
3. Obergrenze des Prämienzuschlags für bestimmte HIV-Erkrankungen
Auch Patienten mit einer HIV-Infektion müssen ihre Erkrankung angeben.
Wenn die in Anhang II des Übereinkommens festgelegten medizinischen Kriterien erfüllt sind, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ausschließen. Es kann eine höhere Prämie angewandt werden, die zusätzliche Prämie darf 100% nicht überschreiten. Die Prämie ist folglich auf das Doppelte der Grundprämie begrenzt.
Achtung: Es gibt kein Recht auf Vergessen im engeren Sinn.
Es besteht weiterhin eine Meldepflicht, bei der Beantragung der Versicherung muss die Person ihre HIV Erkrankung angeben.
Betroffene Versicherungsgesellschaften: Welche Versicherer nehmen teil?
Die ACA empfiehlt, dass jede Versicherungsgesellschaft, die in Luxemburg eine Restschuldversicherung vertreibt, dem Übereinkommen beitreten sollte.
Die folgenden Versicherungsgesellschaften sind dem Übereinkommen bereits beigetreten:
- ALLIANZ LIFE LUXEMBOURG S.A.
- AME LIFE LUX S.A.
- AXA ASSURANCES VIE LUXEMBOURG S.A.
- BÂLOISE VIE LUXEMBOURG S.A.
- CARDIF LUX VIE S.A.
- FOYER VIE S.A.
- LA LUXEMBOURGEOISE VIE S.A.
- RAIFFEISEN VIE S.A.
An wen können Sie sich mit Ihren Fragen wenden? Was sollten Sie tun, wenn Sie den Entschluss des Versicherers nicht verstehen?
Wenn Sie allgemeine Fragen haben, können Sie sich an Ihre Versicherungsgesellschaft wenden oder Sie wenden sich an unsere Stelle.
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Wenn Sie Fragen zu Ihrer medizinischen Situation haben, empfehlen wir sich an den Arzt Ihres Vertrauens zu wenden.