Begleitpersonen, Rechtbeistand und Sachverständige

Die Parteien können sich grundsätzlich von einer oder mehreren Personen ihrer Wahl begleiten lassen. Dabei kann es sich insbesondere um eine nahestehende Person handeln (Familie, Freunde ...). Die Medianden können sich auch von ihrem Rechtsbeistand oder einem Sachverständigen begleiten lassen.

Die Rolle des Rechtsbeistands besteht hauptsächlich darin, Im Vorfeld der Mediation zu beraten und die Mediation mit seinem Klienten vorzubereiten (einschließlich der Beratung über Alternativen und deren Zweckmäßigkeit) sowie den Klienten während der Mediationssitzung zu beraten und zu unterstützen. In der Endphase der Mediation, wenn eine Einigung erzielt wurdr, ist der Rechtsbeistand an der Erstellung der Mediationsvereinbarung beteiligt.

Die Medianden können sich auch von einem Experten als persönlichem Berater begleiten lassen, der sie durch den Mediationsprozess begleitet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Medianden kann sich auch der Mediator von einem externen Experten unterstützen lassen, wann immer er dies zur Erfüllung seiner Aufgabe für notwendig erachtet.

Es ist wichtig, dass Rechtsberater, Sachverständige oder andere Personen, die eine Partei begleiten, akzeptieren, dass der Mediationsprozess auf den Parteien selbst und ihren Bedürfnissen beruht.

Die Medianden müssen den Mediator und die anderen Parteien vorabüber ihre Absicht, sich bei der Mediation begleiten zu lassen, sowie über die Identität und die Qualität der Personen, die sie begleiten oder beraten, informieren. Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien rechtzeitig im Voraus darüber informiert werden. Andernfalls kann die Mediationssitzung vom Mediator verschoben werden.

Bei Bedarf kann die Mediation von technischer Hilfe (Sachverständiger) begleitet werden. Wenn sich die Medianden darauf einigen, dass ein Sachverständiger mit einer bestimmten Aufgabe betraut werden muss, werden die Modalitäten der Aufgabe, die Identität des Sachverständigen und die Verteilung der Kosten des Sachverständigen in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Wenn es keinen Versicherer gibt, welcher die Kosten für den Sachverständigen übernehmen kann, kann die Mediationsstelle ggf. die Kosten für den Sachverständigen übernehmen. Das Ziel kann jedoch nicht die Erstellung eines Gutachtens sein, welches für den Erfolg der Mediation nicht unerlässlich ist.

 

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