Begleitpersonen, Rechtbeistand und Sachverständige

Die Parteien können sich grundsätzlich von einer oder mehreren Personen ihrer Wahl begleiten lassen. Dabei kann es sich insbesondere um Angehörige (Familienmitglieder, Freunde usw.) handeln. Weiter können sich die Parteien von ihrem Rechtsberater oder einem Sachverständigen begleiten lassen.

Die Rolle der Rechtsberater besteht hauptsächlich darin, im Vorfeld der Mediation Ratschläge zu erteilen und ihre Klienten auf die mediation vorzubereiten (einschließlich der Beratung über alternative gerichtsnahe Möglichkeiten und ihre Chancen) und Ihre Klienten während der Mediation zu beraten und zu unterstützen. In der letzten Phase der Mediation nehmen sie an der Ausarbeitung der Mediationsvereinbarung teil.

Die Parteien können sich außerdem von einem Sachverständigen begleiten lassen, der sie im Rahmen der Mediation als persönlicher Berater unterstützt. Auch der Mediator kann sich – vorbehaltlich der Zustimmung der Parteien – von einem Sachverständigen unterstützen lassen, wenn er dies für die Ausführung seiner Aufgabe für erforderlich erachtet.

Es ist wichtig, dass die Rechtsberater, Sachverständigen oder sonstigen Begleitpersonen, den Parteien zugestehen dass das Mediationsverfahren auf den Parteien selbst und ihren Bedürfnissen beruht.

Die Parteien müssen den Mediator und die anderen Parteien im Vorfeld von ihrer Absicht, sich bei der Vermittlung begleiten zu lassen, in Kenntnis setzen und die Identität sowie die Funktion der sie begleitenden oder beratenden Personen bekanntgeben. Der Mediator sorgt dafür, dass alle Parteien rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden. Sollte dies nicht geschehen, kann er die Mediationssitzung vertagen.

Bei Bedarf können die Mediationsparteien auf die fachliche Unterstützung eines Sachverständigen zurückgreifen. Sollte zwischen den Parteien Einvernehmen über die Notwendigkeit herrschen, einen Sachverständigen mit einer bestimmten Aufgabe zu betrauen, so werden die Einzelheiten dieses Auftrags, die Identität des Sachverständigen, sowie die Aufteilung der Kosten für den Sachverständigen in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten.

Wenn die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nicht von einem Versicherer übernommen werden können, kann unsere Stelle die Gutachterkosten übernehmen.

Das Ziel der Mediation darf allerdings nicht in der Erstellung eines Gutachtens bestehen.

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