Die Parteien setzen sich im Rahmen der Mediation möglicherweise auch mit der Frage der Entschädigung für aus Gesundheitsleistungen resultierende Schäden auseinander.
In Luxemburg muss jeder Gesundheitsdienstleister für den Fall, dass seine Berufshaftung ausgelöst wird, über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
Wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die Streitigkeiten die Haftung des Gesundheitsdienstleisters ausgelöst wird, ist eine Benachrichtigung und Einbindung des Versicherers wichtig und es ist dem Versicherer gestattet, sich am Mediationsverfahren zu beteiligen. Sollte der Versicherer nicht benachrichtigt werden, und seine Zustimmung nicht erteilt haben, hat die Entschädigung des Patienten oder das gegenüber dem Patienten abgegebene Versprechen einer Entschädigung, keine bindende Wirkung für den Versicherer des Gesundheitsdienstleisters.