Vor dem Einlegen eines Rechtsmittels bei den Sozialgerichten besteht in jedem Fall ein verwaltungsrechtliches Widerspruchsverfahren. Im Falle von Streitigkeiten über einen Tarif der Kranken-/Mutterschaftsversicherung können Sie sich außerdem gemäß Artikel 51, Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale) an die Aufsichtskommission (Commission de surveillance) wenden.
Erst wenn das Widerspruchsverfahren vor den internen verwaltungsrechtlichen Instanzen abgeschlossen ist, kommt es ggf. zur Verhandlung vor den spezialisierten Sozailgerichten.
Mit den Klagen wird je nach Fall entweder das Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la Sécurité sociale) oder das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la Sécurité sociale) befasst.
Außerdem kann Ihnen der Ombudsmann (Bürgerbeauftragte) bei der Beilegung Ihrer Streitigkeiten mit der Verwaltung behilflich sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass durch die Anrufung des Bürgerbeauftragten die Verfahrensfrist für die Einlegung von Rechtsmitteln nicht unterbrochen wird!