Begleitperson/Vertrauensperson

Vertrauensperson

Die Vertrauensperson fungiert als „Sprachrohr“ des Patienten, der nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu seiner Gesundheit selbst zu treffen.

Die Aufgabe der Vertrauensperson besteht darin, für den Patienten zu sprechen und zu handeln, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist.

Formalitäten für die Benennung

Bestimmen Sie Ihre Vertrauensperson mit Hilfe unseres Standardformulars oder eines vergleichbaren Dokumentes. Es gibt weiter ein spezielles Formular für den Fall, dass eine Person nicht selbst schreiben / unterschreiben kann.

Jeder volljährige und einwilligungsfähige Patient kann für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen Willen zu äußern, eine Vertrauensperson benennen. Vertrauensperson kann jede natürliche Person sein, die mit einem vom Patienten datierten und unterzeichneten Schriftstück benannt wurde. Es muss sich dabei nicht um einen Angehörigen handeln.

Wenn ein Patient in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, jedoch nicht mehr selbst ein Dokument schreiben und unterzeichnen kann, so ist es möglich zwei Zeugen zu bitten die fest zu halten und zu bestätigen, dass das verfasste Dokument seinen Willen zum Ausdruck bringt.

Schweigepflicht

Anders als bei der Begleitperson wird die Schweigepflicht gegenüber der Vertrauensperson immer aufgehoben, und diese hat, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln, im Rahmen der Ausübung der Rechte des Patienten Zugang zur Patientenakte.

Lebensende

Sofern der Patient keinen gegenteiligen Willen geäußert hat, gilt die gemäß dem Gesetz vom 24. Juli 2014 ernannte Vertrauensperson auch für die Situation am Lebensende im Sinne der Gesetze vom 16. März 2009.

Wenn eine Person eine Vertrauensperson im Sinne des Gesetzes vom 16. März 2009 über Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung oder in Anwendung des Gesetzes vom 16. März 2009 über Sterbehilfe, assistierten Suizid und die Bestimmungen zum Lebensende benannt hat, ist diese Vertrauensperson auch Vertrauensperson im Sinne des Gesetzes vom 24. Juli 2014. Es ist somit nicht notwendig mehrere Benennungen vorzunehmen.

Begleitperson

Der Patient hat das Recht, sich bei seinen gesundheitsbezogenen Handlungen und Entscheidungen durch eine Drittperson, bei der es sich nicht zwingend um einen Gesundheitsdienstleister handeln muss, begleiten zu lassen (Art. 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2014). Diese Drittperson wird als „Begleitperson“ bezeichnet.

Die Aufgabe der Begleitperson besteht darin, den Patienten, der in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, zu unterstützen und ihm beizustehen. Sie berät den Patienten. Die Begleitperson wird in dem vom Patienten gewünschten Maße in seine Betreuung eingebunden.  

Formalitäten für die Benennung

Patienten, die sich bei einem Arztbesuch begleiten lassen möchten, müssen keine Formalitäten erfüllen.

Schweigepflicht

Auf Verlangen des Patienten wird die Schweigepflicht gegenüber der Begleitperson aufgehoben. Der Gesundheitsdienstleister kann jederzeit entscheiden, Gespräche mit dem Patienten in Abwesenheit der Begleitperson zu führen.

In Abwesenheit des Patienten hat die Begleitperson keinen Zugang zur Patientenakte, außer sie verfügt über eine schriftliche Vollmacht des Patienten, die ihr den Zugang gestattet.

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