Im Rahmen der Patientenbetreuung, ist der Informationsaustausch zwischen den an der Gesundheitsversorgung beteiligten Gesundheitsdienstleistern im Interesse der Qualität und der Sicherheit der Patientenbetreuung oftmals vorrangig.
Dies gilt auch, in manchen Fällen, für den Austausch auch mit den Angehörigen oder Vertrauenspersonen des Patienten.
GEMEINSAME SCHWEIGEPFLICHT unter Gesundheitsdienstleistern
Article 18 de la loi relative aux les droits et obligations du patient
(2) Deux ou plusieurs professionnels de la santé peuvent, sauf opposition du patient dûment averti, échanger des informations relatives à une même personne prise en charge, afin d’assurer la continuité des soins ou de déterminer la meilleure prise en charge possible. Lorsque la personne est prise en charge par une équipe de soins dans un établissement hospitalier ou toute autre personne morale ou entité au sein duquel des soins de santé sont légalement prestés, les informations la concernant sont réputées confiées par le malade à l’ensemble de l’équipe.
Le patient, dûment informé, peut refuser à tout moment que soient communiquées des informations le concernant à un ou plusieurs professionnels de santé. Le professionnel de santé qui est à l’origine de la prestation garde toutefois toujours un accès aux éléments du dossier en rapport avec sa prestation.
Im Gesetz über die Rechte und Pflichten des Patienten ist das Konzept der gemeinsamen Schweigepflicht von Gesundheitsdienstleistern verankert.
Oftlmals werden Gesundheitsleistungen nämlich nicht nur von einem Gesundheitsdienstleister alleine erbracht, sondern unter der Mitwirkung mehrerer Beteiligter. Um eine qualitativ hochwertige Betreuung gewährleisten zu können, ist ein Informationsaustausch in vielen Fällen unerlässlich.
Deshalb ist im Gesetz vorgesehen, dass, außer der Patient lehnt dies ab, mehrere Gesundheitsdienstleister Informationen über einen Patienten austauschen können, um die Kontinuität der Behandlung zu gewährleisten oder die beste Betreuung zu bestimmen.
Im Krankenhausbereich, wo die Schweigepflicht für alle Mitglieder eines Ärzte- und Pflegeteams gemeinsam gilt, ist die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs besonders hoch. Es wird dort angenommen, dass Patienten, die sich im Krankenhaus behandeln lassen, damit einverstanden sind, dass die von ihnen bekanntgegebenen Informationen an alle anderen an der Gesundheitsversorgung mitwirkenden Personen weitergegeben werden können. Innerhalb eines Teams können also grundsätzlich sämtliche für die Betreuung des Patienten relevanten Informationen an alle Teammitglieder weitergegeben werden. Oftmals besteht hier sogar eine Pflicht zum Austausch relevanter Informationen.
Gleichermaßen kann für eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung ein Informationsaustausch zwischen verschiedenen Einrichtungen oder Instituten erforderlich sein.
Das Gesetz sieht gleichzeitig vor, dass der Patient informiert werden muss und dass er jeglichem ihn betreffenden Informationsaustausch ablehnen kann. In einem solchen Fall hat der Gesundheitsdienstleister, der die Gesundheitsleistung ursprünglich erbracht hat, jedoch weiterhin Zugang zu den seine Gesundheitsleistung betreffenden Teilen der Patientenakte.
Auch wenn der Informationsaustausch zwischen den an der Gesundheitsversorgung beteiligten Gesundheitsdienstleistern oft die Regel ist, darf ein Austausch nur im Interesse der Qualität und Sicherheit der Betreuung des Patienten erfolgen. Ein Austausch aus anderen, nicht rechtmäßigen Gründen ist ausgeschlossen.
Gemeinsame Schweigepflicht unter Einbeziehung von Angehörigen oder Vertretern des Patienten
Gesetzlich sind einige Fälle vorgesehen, in denen die Schweigepflicht des Gesundheitsdienstleisters gegenüber einem Angehörigen oder Vertreter des Patienten unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden kann.
Zu diesem Personenkreis gehören:
- die Begleitperson;
- die Vertrauensperson;
- ein anderer Angehöriger des Patienten;
- der Vormund oder Betreuer eines volljährigen Patienten;
- ein Elternteil oder der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Patienten.
Begleitperson des Patienten
Article 7 de la loi relative aux droits et obligations du patient
(2) (...) Dans la mesure où le patient majeur le demande, le secret professionnel visé à l’article 458 du Code pénal est levé à l’égard de l’accompagnateur. L’identité de l’accompagnateur est notée dans le dossier. Le professionnel de santé peut cependant à tout moment décider librement de s’échanger en dehors de la présence de l’accompagnateur.
Wenn der Patient begleitet wird, wird die Schweigepflicht gegenüber der Begleitperson im Allgemeinen aufgehoben.
Die Begleitperson kann in dem vom Patienten gewünschten Ausmaß an den Gesprächen mit den Gesundheitsdienstleistern teilnehmen. Die Aufhebung der Schweigepflicht hängt somit von der freiwilligen Entscheidung des Patienten ab.
Der Gesundheitsdienstleister und der Patient können jedoch jederzeit ein Gespräch vereinbaren, bei dem die Begleitperson nicht anwesend ist. Die Begleitperson kann dies nicht ablehnen.
Vertrauensperson
Article 12 de la loi sur les droits et obligations du patient
(4) La personne de confiance agit dans l’intérêt du patient qui est dans l’impossibilité temporaire ou permanente d’exercer ses droits. A cet effet, elle a accès au dossier patient et le secret professionnel visé à l’article 458 du Code pénal est levé à son égard (...).
Die Schweigepflicht gegenüber der Vertrauensperson, die im Interesse eines Patienten handelt, der seine Rechte nicht mehr ausüben kann, wird immer aufgehoben.
Die Aufhebung der Schweigepflicht ist hier zwingend erforderlich, damit die Vertrauensperson ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
Andere Angehörige und nahestehende Personen
Article 11 (1) de la loi relative aux droits et obligations du patient
Si le patient est, de façon temporaire ou permanente, hors d'état de manifester sa volonté, le prestataire de soins de santé cherche à établir sa volonté présumée.
Dans le cadre de l'établissement de cette volonté, le professionnel de santé fait appel à la personne de confiance éventuellement désignée conformément à l'article 12 ci-après. Il peut faire appel à toute autre personne susceptible de connaître la volonté du patient.
(...)
Article 18 (1) de la loi relative aux droits et obligations du patient
Par dérogation à l’article 458 du Code pénal, le professionnel de santé donne aux proches du patient, après avoir recueilli son consentement, des informations indispensables pour leur permettre d’intervenir dans son intérêt. Le consentement n’est pas requis lorsque le patient, en cas de diagnostic ou de pronostic grave, est hors d’état de manifester sa volonté et ne s’est pas préalablement opposé à cette levée du secret médical.
Wenn der Patient in der Lage ist, zu verstehen und sich auszudrücken, ist für eine Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht und die Einbeziehung eines Angehörigen in die Behandlung stets das Einverständnis des Patienten erforderlich.
Wenn der Patient seinen Willen nicht äußern kann und sich nicht im Vorfeld gegen eine Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht ausgesprochen hat, kann die Schweigepflicht bei Bedarf aufgehoben werden.
Die Aufhebung der Schweigepflicht gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Rechte und Pflichten des Patienten, welcher besagt, dass zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines Patienten, der seinen Willen selbst nicht äußern kann, jede Person befragt werden kann, die über den Willen des Patienten Bescheid wissen könnte. Dies ermöglicht ein Dialog mit Angehörigen oder nahestehenden Personen.
Die gesetzlichen Vertreter
In jenen Fällen, in denen der Patient durch einen Vormund oder Betreuer bei der Entscheidung unterstützt wird, wird die Schweigepflicht diesem gegenüber aufgehoben.
Die Schweigepflicht wird auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Patienten aufgehoben, außer diesem wurde gestattet, seine Rechte selbst auszuüben, und er lehnt die Aufhebung ab.