Grundwerte (Respekt, Würde und Umgang)

 

Article 3 (1) de la loi relative aux droits et obligations du patient:

Le patient a droit à la protection de sa vie privée, à la confidentialité, à la dignité et au respect de ses convictions religieuses et philosophiques.

Article 3 du Code de déontologie médicale

Le médecin, au service de l’individu et de la santé publique, exerce sa mission dans le respect de la personne et de la dignité de celle-ci.
Le respect de la dignité humaine s’impose même après la mort.

Die Erbringung von Gesundheitsleistungen betrifft stets die Intimsphäre und die Unversehrtheit eines Patienten. Dies ergibt sich schon aus dem Wesen der Pflege- und Behandlungsbeziehung.

Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Grundwerte eingehalten werden, von denen das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Gesundheitsdienstleistern geprägt ist. 

Dieses Vertrauensverhältnis beruht insbesondere auf der Achtung der Würde, der religiösen und philosophischen Überzeugungen, dem Schutz des Privatlebens und der Wahrung der Vertraulichkeit.

Die genannten Grundwerte werden nicht nur in Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2014 über die Rechte und Pflichten des Patienten hervorgehoben, sie durchdringen auch zahlreiche andere nationale und internationale Rechtsnormen.

Insbesondere in den nationalen Regelungen, die sich mit Fragen der Bioethik zum Lebensende und Lebensanfang beschäftigen, wird der Achtung der Würde sowie der religiösen und philosophischen Überzeugungen ein besonders hoher Stellenwert beigemessen.

Nach den Erfahrungen des zweiten Weltkriegs und den verabscheuungswürdigen Taten der NS-Ärzte wurde den Grundsätzen der Würde, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Menschen in den internationalen Rechtsvorschriften zum Thema Bioethik besondere Beachtung geschenkt.

Die Arbeiten des Europarates haben hier eine hervorragende Bedeutung, insbesondere das Übereinkommen von Oviedo und seine Zusatzprotokolle. Luxemburg hat diese Texte unterzeichnet, jedoch zurzeit noch nicht ratifiziert.

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