Zugang zur Patientenakte

Der Patient hat nicht nur ein Recht auf eine sorgfältig geführte Patientenakte, das Gesetz gewährt dem Patienten oder seinen Vertretern auch umfassende Zugangsrechte zur Akte, sowie zu sämtlichen der Gesundheit des Patienten betreffenden Informationen, die sich im Besitz eines Gesundheitsdienstleisters befinden.

Einsichtnahme

Der Patient kann schriftlich oder mündlich Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Er kann sein Recht allein ausüben oder sich von einer Begleitperson unterstützen lassen.

Der Patient kann auch einen Dritten bitten, Einsicht in seine Patientenakte zu nehmen. Sollte es sich bei diesem Dritten nicht um einen im Rahmen einer therapeutischen Beziehung mit dem Patienten tätigen Gesundheitsdienstleister handeln, muss diese Person über ein vom Patienten datiertes und unterzeichnetes Mandat verfügen.

Außerdem hat der Patient die Möglichkeit sich den Inhalt der Patientenakte erklären zu lassen.

Außer bei medizinischen Notfällen hat der Gesundheitsdienstleister ab Eintreffen der Anfrage des Patienten 15 Werktage Zeit, um dem Patienten oder dessen Bevollmächtigten die Akte vorzulegen.

Eine Kopie beantragen

Der Patient hat zudem das Recht, schriftlich oder mündlich eine Kopie der gesamten Patientenakte oder eines Teils davon anzufordern.

Er kann verlangen, dass die Kopien an einen Gesundheitsdienstleister seiner Wahl übermittelt werden.

Außer in Notfällen hat der Gesundheitsdienstleister ab Eintreffen der Anfrage 15 Werktage Zeit, um diese zu beantworten. Der Gesundheitsdienstleister kann gegebenenfalls einen Beitrag in Höhe der Kopierkosten in Rechnung stellen.

Einsichtnahme durch die Angehörigen eines verstorbenen Patienten

Beim Tod eines Patienten sind manche Angehörigen berechtigt, in die Patientenakte Einsicht zu nehmen, außer der Patient hat zu Lebzeiten ausdrücklich schriftlich den gegenteiligen Wunsch geäußert (Artikel 19 des oben genannten Gesetzes).

Zu diesen Personen zählen:

  • die vom Patienten ernannte Vertrauensperson;
  • der nicht getrennt lebende Ehegatte;
  • dessen volljährige Kinder;
  • sonstige Rechtsnachfolger des Patienten;
  • der eingetragene Lebenspartner;
  • jede Person, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Patienten in einer Lebensgemeinschaft lebte.

Der Zugang zur Patientenakte durch die genannten Personen muss durch die Wahrung folgender legitimer Interessen begründet sein:

  • Erhalten von Informationen über die Todesursachen;
  • Bewahren des Andenkens des Verstorbenen;
  • Geltendmachen ihrer rechtmäßigen Ansprüche.

Eltern oder jede andere Person, die das elterliche Sorgerecht hat, können ohne Angabe von Gründen Zugang zur Patientenakte eines Minderjährigen bekommen.

Ausnahmen vom Recht auf Zugang

Unter persönliche Anmerkungen des Gesundheitsdienstleisters (Artikel 17 des oben genannten Gesetzes) sind Anmerkungen des Gesundheitsdienstleisters zu verstehen, die dieser für seinen persönlichen Gebrauch gemacht hat und die seine Überlegungen, Eindrücke oder Erwägungen widerspiegeln. Von einer Offenlegung der persönlichen Anmerkungen gegenüber dem Patienten kann abgesehen werden, wenn diese weder die Behandlung noch die Fortsetzung der Behandlung betreffen.

Dritte betreffende Daten werden nicht offengelegt, um die Vertraulichkeit der Daten des Dritten zu gewährleisten.

Zu den Ausnahmen zählt außerdem das Diagnosegespräch (Artikel 16 des oben genannten Gesetzes), für das Einschränkungen vorgesehen werden können, wenn die Offenlegung mancher Teile der Akte ein Risiko für den Patienten darstellen kann. Die erstmalige Einsichtnahme in diese Teile der Akte ist nur in Anwesenheit eines Gesundheitsdienstleisters möglich, der dem Patienten beratend zur Seite stehen kann. Der Zugang zu diesen Teilen kann jedoch in Abwesenheit des Patienten durch einen Gesundheitsdienstleister erfolgen, der dem Patienten beratend zur Seite stehen kann, wenn ihm diese seine Gesundheit betreffenden Informationen bekanntgegeben werden.

Hinzu kommt die therapeutische Ausnahme (Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2014), die eine vorübergehende Maßnahme darstellt. Der Arzt ist berechtigt, dem Patienten seinen Gesundheitszustand vorzuenthalten, wenn dem Patienten durch diese Information ein schwerer gesundheitlicher Schaden entstehen könnte.
Diese Informationen können von anderen Ärzten eingesehen werden. Die Ausnahme wird aufgehoben, sobald davon ausgegangen werden kann, dass diese Informationen der Gesundheit des Patienten nicht mehr schaden.

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