Recht auf eine Patientenakte und auf Aufbewahrung der Akte

Jeder Patient hat das Recht auf eine sorgfältig geführte Patientenakte (Art. 15 des Gesetzes vom 24. Juli 2014). In dieser Patientenakte werden der Gesundheitszustand des Patienten und dessen Entwicklung im Laufe der Behandlung und Pflege chronologisch dokumentiert.

Jeder an der Behandlung beteiligte Gesundheitsdienstleister ist entsprechend seiner Zuständigkeiten für die Dokumentation verantwortlich.

Der Verwahrer der Patientenakte ist verpflichtet, die Patientenakte für mindestens zehn Jahre nach dem Ende der Behandlung aufzubewahren.

Weder der Patient noch der Gesundheitsdienstleister dürfen vor Ablauf dieser zehnjährigen Frist Informationen aus der Patientenakte entfernen.

Falls ein unrichtiger oder unvollständiger Eintrag korrigiert werden muss, erfolgt dies unter der Verantwortung des ursprünglich behandelnden Gesundheitsdienstleisters. Die Berichtigung muss dokumentiert werden und so erfolgen, dass sie gegebenenfalls rückgängig gemacht werden kann.

Der Patient kann den Gesundheitsdienstleister bitten, seiner Patientenakte Informationen oder Dokumente hinzuzufügen, beispielsweise seine Verfügungen zum Lebensende oder das Dokument, mit dem seine Vertrauensperson benannt wird.

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