Im luxemburgischen Zivilrecht (Code civil) sind drei Schutzregelungen für Volljährige verankert:
- die gerichtliche Schutzbetreuung (Art. 461 bis 461-1 des Code civil);
- die Pflegschaft (Art. 508 bis 515 des Code civil);
- die Vormundschaft (Art. 492 bis 507 des Code civil).
Diese Schutzmechanismen beinhalten unterschiedliche juristische Einschränkungen für die geschützte Person und können durch den jeweiligen Gerichtsbeschluss angepasst werden.
Die Ausübung der Rechte des Patienten wird hauptsächlich durch die Eröffnung einer Vormundschaft rechtlich eingeschränkt.
Gerichtliche betreuung (Sauvegarde de justice) Und PFLEGSCHAFT (curatelle)
Article 14 de la loi relative aux droits et obligations du patient
(1) (...) Sauf s'il a été autorisé par décision de justice à exercer seul les droits relatifs à sa santé, le patient sous curatelle exerce ses droits avec l'assistance du curateur.
(2) Sans préjudice de ce qui précède en ce qui concerne le consentement du tuteur, du curateur ou de la personne spécialement désignée pour agir dans l'intérêt du patient, le patient sous régime de protection est associé à l'exercice de ses droits suivant sa capacité de compréhension et reçoit une information adaptée à son état. Son consentement personnel est recherché dans la mesure du possible.
Gerichtliche Schutzbetreuung
Die gerichtliche Schutzbetreuung des Patienten bringt die geringsten Einschränkungen für die geschützte Person mit sich. Diese behält ein Höchstmaß an Unabhängigkeit.
Da der Patient in der Regel unter gerichtlichem Rechtsschutz seine volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit behält, kann er in der Regel seine Rechte in Gesundheitsfragen selbstständig ausüben und gegebnenfalls eine Vertrauensperson ernennen.
Kann ein unter Schutz stehender Patient dennoch seine Rechte nicht selbständig ausüben, besteht die Pflicht Ihn weit möglichst ein zu binden und seine Meinung im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen.
Die eventuel benannte Vertrauensperson kann bei vorübergehender oder dauerhafter Unfähigkeit des Patienten handeln.
Es ist weiter möglich sich an den zuständigen Vormundschaftsrichter zu wenden, um einen Akt zu genehmigen oder den gerichtlichen Schutz zu ändern.
Pflegschaft
Der durch eine Pflegschaft geschützte Patient übt seine Rechte grundsätzlich selbst aus, wird dabei aber von seinem Betreuer unterstützt.
Er kann durch eine gerichtliche Entscheidung dazu ermächtigt werden, seine Rechte in Gesundheitsfragen alleine auszuüben.
Kann ein unter Schutz stehender Patient dennoch seine Rechte nicht ausüben, besteht die Pflicht Ihn weit möglichst ein zu binden und seine Meinung im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen.
Die eventuel benannte Vertrauensperson kann bei vorübergehender oder dauerhafter Unfähigkeit des Patienten handeln.
Es ist weiter möglich sich an den zuständigen Vormundschaftsrichter zu wenden, um einen Akt zu genehmigen oder den gerichtlichen Schutz zu ändern.
Vormundschaft
Article 14 de la loi relative aux droits et obligations du patient
(1) A défaut de personne de confiance désignée conformément à l'article 12 ou de personne spécialement désignée à cette fin par le juge des tutelles, les intérêts du patient placé sous tutelle sont exercés par son tuteur. Le juge des tutelles peut toutefois, lors de l'ouverture de la tutelle ou dans un jugement postérieur, procéder à la désignation d'un représentant spécifique chargé d'exercer ces droits. (...)
(2) Sans préjudice de ce qui précède en ce qui concerne le consentement du tuteur, du curateur ou de la personne spécialement désignée pour agir dans l'intérêt du patient, le patient sous régime de protection est associé à l'exercice de ses droits suivant sa capacité de compréhension et reçoit une information adaptée à son état. Son consentement personnel est recherché dans la mesure du possible.
Zustimmung der Vertrauensperson, des Vormunds oder eines Vertreters
Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn eine Person dauerhaft bei ihren Rechtsgeschäften vertreten werden muss. Ein Patient unter Vormundschaft kann seine Rechte nicht mehr selbst ausüben.
Vorrang der Vertrauensperson
Wenn vor der Vormundschaft rechtskräftig eine Vertrauensperson benannt wurde, werden die Interessen des Patienten grundsätzlich von seiner Vertrauensperson vertreten.
Rolle des Vormunds
Falls keine Vertrauensperson ernannt wurde oder sich diese nicht bereit erklärt, ihre Aufgaben zu übernehmen, werden die Interessen des Patienten unter Vormundschaft von seinem Vormund vertreten.
In Gegenwart einer Vertrauensperson bleibt der Vormund für die Verwaltung der Vermögenswerte des Patienten verantwortlich. Insbesondere hat er die medizinischen Kosten usw. zu begleichen.
Bennenung eines Vetreters für Gesundheitsfragen
Der Vormundschaftsrichter kann anlässlich der Einrichtung der Vormundschaft oder auch später einen speziellen Vertreter benennen, der mit der Vertretung des Patienten in Gesundheitsfragen betraut wird.
Beteiligung des Patienten
Der geschützte Patient wird entsprechend seiner Fähigkeit, die Umstände zu verstehen, in die Ausübung seiner Rechte eingebunden und erhält die seinem Zustand angemessenen Informationen.
Im Rahmen des Möglichen wird versucht, die persönliche Einwilligung des unter Schutz stehenden Patienten zu erreichen.
Notfälle
Article 14 de la loi relative aux droits et obligations du patient
(3) Le prestataire de soins de santé responsable de la prise en charge prend, en cas de danger grave et immédiat pour la vie ou la santé d'un patient relevant d'un régime de protection visé à l'alinéa premier, toutes mesures d'ordre médical que la situation requiert.
Ces mesures d'urgence peuvent le cas échéant être prises en passant outre l'éventuel refus de consentement des personnes investies du pouvoir de tutelle ou de curatelle. En ce cas, le prestataire de soins de santé responsable de la prise en charge doit adresser dans les trois jours ouvrables au procureur d'Etat un rapport motivé sur les mesures d'ordre médical qu'il a prises.
In Notfällen trifft der Gesundheitsdienstleister sämtliche in der jeweiligen Situation erforderlichen medizinischen Notfallmaßnahmen, ggf. auch ohne des Vertreters.
Solche Notfallmaßnahmen können ggf. gegen den Willen des Vetreters durchgeführt werden. Der Behandelnde Arzt muss in diesem Fall binnen drei Werktagen dem Staatsanwalt einen Bericht über die getroffene medizinische Maßnahmen zukommen lassen.