Rechtfertigungsgrund: eine aktuelle Gefahr für sich selbst oder für Dritte darstellen

Eine Krankenhauseinweisung ohne Zustimmung setzt immer eine schwere psychische Störung voraus, welche die Person für sich selbst oder für Andere gefährlich macht. Die Einweisung in ein Krankenhaus muss daher einem Schutzbedürfnis entsprechen, das auf eine schwere psychische Störung zurückzuführen ist: eine Person darf nur dann ohne Zustimmung in ein Krankenhaus eingewiesen werden (Einweisung oder Unterbringung), wenn sie an einer schweren psychischen Störung leidet, welche sie zu einer Gefahr für sich selbst oder für Dritte macht.

Die bloße altersbedingte Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten einer Person ist für sich genommen kein ausreichender Grund für eine nicht einvernehmliche Einweisung in ein Krankenhaus.

Ebenso kann die fehlende Anpassung an die moralischen, sozialen, politischen oder sonstigen Werte der Gesellschaft nicht als psychische Störung angesehen werden, welche eine solche Einweisung rechtfertigt.

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