Entscheidung über die Entlassung oder die Unterbringung

Spätestens nach Ablauf der maximalen Beobachtungszeit von dreißig Tagen trifft der mit der Beaufsichtigung befasste Richter eine förmliche Entscheidung über die Entlassung oder Unterbringung.

Bevor der Richter diese Entscheidung trifft, hört er den Patienten an und teilt ihm die Schlussfolgerungen des behandelnden Arztes mit. Der betroffene Patient kann sich bei dieser Gelegenheit von einer Person seiner Wahl begleiten lassen. Sein Rechtsvertreter kann ebenfalls an der Anhörung durch den Richter teilnehmen.

Der Richter kann den Arzt gemeinsam oder getrennt mit dem Patienten anhören.

Wenn er es für erforderlich hält, kann der befasste Richter auch zusätzliche Schritte anordnen, die er für nützlich hält um über die nötigen Informationen zu verfügen.

Nach der Anhörung erlässt der Richter einen Unterbringungs- oder Entlassungsbeschluss, der nicht angefochten werden kann. Im Falle einer Unterbringung kann die betroffene Person oder jede andere interessierte Partei jedoch jederzeit beim Bezirksgericht des Ortes der Einrichtung Beschwerde einlegen und eine Entlassung beantragen.

Die Anordnung wird dem betroffenen Patienten und dem behandelnden Arzt mitgeteilt. Wenn eine Unterbringung ausgesprochen wurde, wird diese sofort wirksam.

Erfordert der Zustand der eingewiesenen Person eine langfristige stationäre Unterbringung, wird der Patient in eine spezialisierte psychiatrische Einrichtung verlegt. In Luxemburg erfolgt die spezialisierte Behandlung in der Regel im Centre Hospitalier Neuro-Psychiatrique (CHNP).

Der behandelnde Arzt dokumentiert mindestens einmal im Monat die Veränderungen des psychischen Zustands des Patienten und überprüft am Ende des dritten Monats nach der Entscheidung über die Unterbringung des Patienten, ob ein Verbleib in der Einrichtung erforderlich ist.

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