Ist der behandelnde Arzt der Ansicht, dass der Patient geheilt ist oder sich sein Gesundheitszustand so verbessert hat, dass die Unterbringung nicht mehr erforderlich ist, teilt er dies dem Patienten und dem Richter mit. Der Patient kann dann die Einrichtung sofort verlassen.
Der behandelnde Arzt kann die Entlassung mit einer Wohnsitzauflage und/oder einer Auflage zur ärztlichen Betreuung verbinden.
Die Zwangseinweisung kann auch durch einen Entlassungsbeschluss des mit der Beaufsichtigung befassten Richters oder des Bezirksgerichts aufgehoben werden. Der Patient kann jederzeit beim zuständigen Richter oder beim Gericht einen Antrag auf Entlassung aus der Einrichtung stellen.
Nach der Entscheidung über die Unterbringung prüft eine Kommission, die sich aus einem Richter, einem Facharzt für Psychiatrie und einem Sozialhygieniker oder Sozialarbeiter, welche nicht der Einrichtung angehören, zusammensetzt, die Notwendigkeit der Unterbringung. Eine erste Überprüfung wird von dieser Kommission ein Jahr nach dem Datum der Unterbringungsentscheidung vorgenommen. Wird die Unterbringung beibehalten, so nimmt die Kommission alle zwei Jahre eine erneuet Überprüfung vor.