Anfänglicher Beobachtungszeitraum

Die erste Einweisung erfolgt in der Regel in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses, das dem Wohn- oder Aufenthaltsort der Person am nächsten liegt. Im Falle einer Störung der öffentlichen Ordnung kann die Person im diensthabenden Krankenhaus der Region, in der sie sich befindet, unter Beobachtung gestellt werden.

Die Aufnahme in die geschlossene psychiatrische Abteilung beginnt mit einer Beobachtungszeit, die grundsätzlich dreißig Tage nicht überschreiten darf.

Ab den ersten Tagen des Beobachtungszeitraums ist die Entscheidung, die Beobachtung des Patienten fortzusetzen, eine gerichtliche Entscheidung: der mit der Beaufsichtigung befasste Richter des Bezirks, in dem die Einweisung erfolgt ist, wird am Tag selbst von jeder Einweisung informiert. Er prüft von Amts wegen die formale Ordnungsmäßigkeit der Einweisung, insbesondere das Vorliegen eines Antrags und eines ärztlichen Attests.

Während der Beobachtungszeit sammelt der behandelnde Arzt die notwendigen Informationen, um zu beurteilen, ob ein weiterer Krankenhausaufenthalt notwendig ist.

Ab dem sechsten Tag des Beobachtungszeitraums muss der behandelnde Arzt dem Richter einen fundierten Bericht über die Zweckmäßigkeit der Fortsetzung des Krankenhausaufenthalts vorlegen.

Der Überwachungsrichter entscheidet innerhalb von höchstens drei Tagen nach Erhalt des Berichts über die vorläufige Fortsetzung der Beobachtung oder die Entlassung der Person. So kann der Richter einen Krankenhausaufenthalt, der ungerechtfertigt erscheint oder welcher nach der Bewältigung einer akuten Krise nicht mehr gerechtfertigt ist, schnell beenden. Die Entscheidung, die Beobachtung aufrechtzuerhalten, kann nicht angefochten werden. Im Falle einer fortlaufenden Beobachtung kann die Person oder jede interessierte Partei jedoch jederzeit beim Bezirksgericht des Ortes, an dem sich die Einrichtung befindet, eine Aufhebung beantragen.

Vor Ablauf des Beobachtungszeitraums übermittelt der behandelnde Arzt dem Richter einen neuen, begründeten Bericht, in dem er seine Meinung über die Angemessenheit der Fortsetzung des Krankenhausaufenthalts über den genannten Zeitraum hinaus darlegt.

Der Beobachtungszeitraum endet mit der Entscheidung des mit der Beaufsichtigung befassten Richters, welcher die Entlassung oder die Unterbringung des Patienten anordnet.

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