Aufenthalt und Behandlung

Während des Krankenhausaufenthalts hat der Patient Anspruch auf eine seinem Zustand angemessene medizinische Behandlung, die auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ausgerichtet ist. Er wird dabei so weit wie möglich einbezogen, seine Meinung wird eingeholt.

Behandlung ohne Einwilligung

Ein Patient darf im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung nur dann einer nicht freiwilligen Behandlung unterzogen werden, wenn sein Zustand eine direkte Gefahr für seine Gesundheit oder für andere Personen darstellt. Die unfreiwillige Behandlung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Zustand des Patienten stehen. Das Gesetz bestimmt, dass immer der am wenigsten freiheitseinschränkenden Behandlung der Vorzug gegeben werden muss.

Insbesondere darf ein Patient nur eingeschlossen oder fixiert werden, um sich selbst oder andere vor Schaden zu bewahren. Es gilt auch hier der Grundsatz der Mindestbeschränkung. Ein Patient, der sich in Isolation befindet, muss regelmäßig überwacht werden.

Zwangs- und Isolationsmaßnahmen dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. In einer Notsituation erlaubt das Gesetz jedoch eine vorübergehende Fixierung. Das Personal, das eine solche vorübergehende Ruhigstellung vornimmt, muss den Stationsarzt unverzüglich informieren.

Der Patient, sein gesetzlicher Vertreter oder andernfalls seine Vertrauensperson werden vor der Anwendung einer nicht freiwilligen Behandlung gehört. Die nicht freiwillige Behandlung, ihre Dauer und die Art und Weise, in der sie durchgeführt wird, werden in der Patientenakte dokumentiert.

Verlassen der Einrichtung

Um die Genesung, Rehabilitation oder soziale Wiedereingliederung des Patienten zu fördern, kann der behandelnde Arzt die Erlaubnis erteilen, die Einrichtung auf Probe zu verlassen. Je nach Zustand des Patienten kann er auch eine begleitete Entlassung erfolgen.

Verlässt der Patient die Einrichtung ohne Genehmigung oder erfüllt er die an seine Entlassung geknüpften Bedingungen nicht, kann der Staatsanwalt alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihn wieder in die Einrichtung zu bringen.

Besuchsrecht

Stationäre Patienten haben das Recht, Besuch zu empfangen. Die Modalitäten der Besuche durch externe Personen werden in der Hausordnung der Einrichtung festgelegt.

Ist der Patient oder die Person, die ihn besuchen will, der Ansicht, dass das Besuchsrecht zu sehr eingeschränkt ist, kann er/sie die Aufsichtskommission kontaktieren. Die Aufsichtskommission kann das Besuchsrecht eines Patienten ausweiten, wenn sie die Einschränkungen für nicht angemessen hält.

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