Eine Sonderkommission ist für die Durchführung der gerichtlichen Unterbringungsanordnungen zuständig. Sie setzt sich aus einem Richter, einem Staatsanwalt, einem Facharzt für Psychiatrie und einem vierten, vom Gesundheitsminister ernannten Mitglied zusammen.
Innerhalb von zwei Monaten nach der Einweisung des Patienten erstellt der behandelnde Arzt einen Bericht über den psychischen Zustand des Patienten und über die Angemessenheit der Aufrechterhaltung der Unterbringung. Er übermittelt diesen Bericht der Sonderkommission. Diese entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Berichts über die weitere Unterbringung der Person.
Die Sonderkommission kann den Ort der Unterbringung aufsuchen oder eines ihrer Mitglieder damit beauftragen.
Die Sonderkommission überprüft jährlich auf Empfehlen des behandelnden Arztes den Zustand der Person.
Ist der behandelnde Arzt der Auffassung, dass der Patient genesen ist oder dass sich sein Zustand so weit gebessert hat, dass eine Unterbringung nicht mehr erforderlich ist, so informiert er unverzüglich die Sonderkommission, welche innerhalb eines Monats über die Fortsetzung der Unterbringung entscheidet.
Die Sonderkommission kann die endgültige oder versuchsweise Entlassung der inhaftierten Person anordnen, wenn sich ihr psychischer Zustand ausreichend gebessert hat und die Voraussetzungen für ihre soziale Wiedereingliederung erfüllt sind. Sie kann auch kurzfristige, einmalige, tägliche oder wöchentliche Ausflüge gewähren, je nach dem Zustand der inhaftierten Person und auf Anraten des behandelnden Arztes.