Die betroffene Person kann sich jederzeit an das Bezirksgericht wenden, um ihre Freilassung zu beantragen. Das Gericht kann auch von jeder interessierten Person kontaktiert werden, die in ihrem Antrag ihren Verwandtschaftsgrad mit dem Gefangenen oder die Art ihrer Beziehung zu ihm angibt.
Die Entlassung kann nur erfolgen, wenn das Gericht aus schwerwiegenden Gründen zu dem Entschluss kommt, dass der Häftling keine Gefahr mehr für sich selbst oder andere darstellt.
Gegen den Beschluss kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden, welches in geschlossenen Kammern tagt.