Recht auf Nichtwissen

Article 9 de la loi relative aux droits et obligations du patient:

(1) La volonté du patient d’être tenu dans l’ignorance d’un diagnostic, d’un pronostic ou d’une information relatifs à son état de santé ou à son évolution probable est respectée, à moins que la non-communication de cette information au patient ne risque de causer manifestement un grave préjudice à la santé du patient ou à la santé de tiers.

(2) Le souhait d’être tenu dans l’ignorance est consigné ou ajouté au dossier patient.

Grundsätzliches

Das Gesetz räumt dem Patienten ein Recht auf Auskunft ein. Gleichermaßen wird dem Patienten auch das Recht zugestanden, bestimmte Informationen nicht erhalten zu wollen.

Dieses Recht unwissend zu bleiben umfasst beispielsweise das Recht, nicht über eine unheilbare Krankheit informiert zu werden.

Der Verzicht auf detaillierte Information beinhaltet nicht gleichzeitig ein Verzicht darauf eine adäquate, dem Gesundheitszustand entsprechende, Behandlung zu erhalten.

Wenn der Patient von seinem Recht auf Nichtwissen Gebrauch macht, wird dies in seiner Patientenakte vermerkt damit dies allen Behandlern bekannt ist.

AUSNAHMEN

Die Freiheit des Patienten, sich eine Diagnose, Prognose oder sonstige Informationen nicht mitteilen zu lassen, wird grundsätzlich respektiert, es gibt aber auch Ausnahmen.

Wenn die Gesundheit des Patienten oder einer Drittperson durch eine Nichtübermittlung dieser Informationen grösseren Schaden nehmen könnte, kann der Gesundheitsdienstleister den Patienten über seinen Gesundheitszustand aufzuklären, beispielweise wenn eine schwere ansteckende Krankheit wie VIH/AIDS diagnostiziert wurde.

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