Informationsrecht (Recht auf Auskunft)

Article 8 (1) de la loi relative aux droits et obligations du patient:

(1) Le patient a droit aux informations relatives à son état de santé et à son évolution probable, sous réserve de l’application des dispositions de l’article 9.

Grundsätzliches

Der Patient hat ein generelles Recht alle Information zu erhalten, welche seinen Gesundheitszustand und dessen voraussichtliche Entwicklung betreffen.

Dieses Auskunftsrecht besteht unabhängig davon, ob der Patient beabsichtigt sich behandeln zu lassen. Dies ist auch der Fall wenn eine unheilbare Krankheit diagnsotiziert wird, sofern der Patient die Information nicht ablehnt.

Der Gesundheitsdienstleister ist seinerseits verpflichtet, dem Patienten alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seinen Gesundheitszustand sowie dessen voraussichtliche Entwicklung verstehen kann.

Er muss auf klare, sachliche und vollständige Weise alle nötigen Informationen geben, und sollte sich vergewissern, dass diese Informationen für den Patienten verständlich sind.

Die Anpassung der Information an den jeweiligen Patienten ist nicht immer einfach. Behandler sollten nachfragen. Patienten sollten Ihre vorrangigen Fragen offen stellen und ggf. darauf hinweisen, dass sie Informationen nicht verstanden haben oder weitere Erklärungen brauchen.

Wenn der Patient dies wünscht, kann er sich durch Angehörige oder durch eine externe Person unterstützen lassen. Diese Begleitperson darf auf Wunsch des Patienten bei Aufklärungsgesprächen anwesend sein.

Das Gesetz legt fest, was eine angemessene Information im Einzelnen enthalten muss, damit urteilsfähige Patienten frei und informiert Entscheidungen treffen können.  

Ausnahmen

Das Recht auf Auskunft gilt nicht uneingeschränkt und bedeutet nicht, dass für den Patienten eine Pflicht besteht, sich zu informieren:

  • eine erste Einschränkung ergibt sich aus dem Wunsch des Patienten, sein Recht auf Nichtwissen auszuüben;
  • die beiden anderen Einschränkungen ergeben sich aus dem Willen des Gesundheitsdienstleisters, welcher beschließen kann, einen seiner Ansicht nach gefährdeten Patienten durch eine Einschränkung des Diagnosegesprächs oder eine therapeutische Ausnahme zu schützen.

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