Berufsgeheimnis: Geltungsbereich und Sicherstellung der Vertraulichkeit

Article 458 du Code pénal

Les médecins, chirurgiens, officiers de santé, pharmaciens, sages-femmes et toutes autres personnes dépositaires, par état ou par profession, des secrets qu'on leur confie, qui, hors le cas où ils sont appelés à rendre témoignage en justice et celui où la loi les oblige à faire connaître ces secrets, les auront révélés, seront punis d'un emprisonnement de huit jours à six mois et d'une amende de 500 euros à 5.000 euros.

Gesundheitsdienstleister sind zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses, auch als ärztliche Schweigepflicht bekannt, verpflichtet. Sie müssen alle erhaltenen Informationen vertraulich behandeln und können diese im Allgemeinen nicht ohne Zustimmung des Patienten an Dritte weitergeben.

Das Berufsgeheimis ist auf strafrechtlicher und deontologischer Ebene geschütz.

Das Berufsgeheimnis: was ist das genau? Wer unterliegt der Schweigepflicht ?

Die durch das Arzt- und Berufsgeheimnis verbürgte Vertraulichkeit stellt ein fundamentales Recht für Patienten dar, welches durch den Artikel 458 des Luxemburger Strafgesetzbuches (Code pénal) sowie die Deontologie der Gesundheitsberufe sichergestellt wird.

Diese Vertraulichkeit erlaubt im Allgemeinen nicht die Weitergabe von Patienteninformationen an Dritte.

Das Berufsgeheimnis bezweckt den Schutz der Intimität, der Privatsphäre und der Interessen des Patienten. Dieser soll sich offen und ohne Angst vor Indiskretion an jeden Gesundheitsdienstleister wenden können. Selbst Patienten in einer irregulären Situation oder am Rande der Gesellschaft, welche Gesundheitsversorgung benötigen, müssen sich dem Behandler ohne Angst anvertrauen können.

Der Vertraulichkeit unterliegen:

  • Ärzte und andere Gesundheitsberufe;
  • andere Hilfspersonen, welche beruflich im Gesundheitswesen tätig sind (z. Bsp im Arztsekretariat);
  • Angehörige und Vertrauenspersonen welche in die Behandlung eingebunden wurden (-> gemeinsam geteilte Vertraulichkeit).

Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber dem Patienten selbst, welcher über ein Recht auf Information verfügt.

Welche Informationen unterliegen der Geheimhaltung ?

Das Arzt- und Berufsgeheimnis betrifft sämtliche nicht öffentlichen Information, welche bei der Ausübung ­des Berufes erfahren wurden:

  • Informationen welche vom Patienten anvertraut worden sind;
  • aber auch Informationen welche gehört, gesehen oder wahrgenommen wurden.

Bespielsweise: 

  • die Information, dass er sich ein Patient in ärztlicher Behandlung befindet, selbst ohne weitere Angaben zur Behandlungsart;
  • Angaben welche bei der Anamnese gemacht wurden;
  • Diagnosen und Prognosen;
  • Gesprächsinhalte oder andere Informationen welche durch Zufall bei einem Krankenbesuch erfahren wurden. 

Kann der Patient von der Vertraulichkeit entbinden ?

Das Arzt- und Berufsgeheimnis dient einerseits den Interessen des Patienten und andererseits dem öffentlichen Interesse des Vertrauensschutzes in das Gesundheitswesen und dessen Akteure.

Aus diesem öffentlichen Interesse wurde teilweise abgeleitet, das es den Patienten nicht möglich ist von der Schweigepflicht zu entbinden.

Derzeit ist klar, dass die Vetraulichkeit vorrangig den Patienten schützen soll. Die deontologischen Regeln und die jüngste Rechtsprechung erkennen an, dass das Berufsgeheimnis eine professionelle Pflicht ist, jedoch kein Anrecht auf Verschwiegenheit von Seiten des Behandelnden besteht. Der Patient kann somit die Vertraulichkeit aufheben.

In gleicher Weise gibt Artikel 16 Absatz (2) des Gesetzes über die Rechte und Pflichten des Patienten die Möglichkeit, dem Zugung auf die Patientenakte durch einen Vertreter des Patienten schriftlich zu erlauben.

Was tun bei einem verstoss ?

Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Vertraulichkeit verletzt worden ist, können Sie verschieden Schritte erwägen:

Zum letzten Mal aktualisiert am